Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden war wie geschehen teilweise abzuändern. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind gemäß § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, als Gesamtschuldner an den Kläger insgesamt 2.147,43 EURO (4.200 DM) zu zahlen. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatz steht dem Kläger nicht zu.
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