BGH - Urteil vom 27.10.2010
IV ZR 279/08
Normen:
VVG § 59 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; StVG § 18 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 2; AKB a.F. § 10; AKB a.F. § 10a;
Fundstellen:
MDR 2011, 37
NZV 2011, 128
VersR 2011, 105
r+s 2011, 60
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 88/08
LG Hannover, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 274/07

Haftungsverteilung im Innenverhältnis bei Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger; Hälftige Tragung eines Schadens durch Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeuges und der eines Anhängers bei einem durch dieses Gespann verursachten Schaden

BGH, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen IV ZR 279/08

DRsp Nr. 2010/21338

Haftungsverteilung im Innenverhältnis bei Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger; Hälftige Tragung eines Schadens durch Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeuges und der eines Anhängers bei einem durch dieses Gespann verursachten Schaden

Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2008 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.455,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 59 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; StVG § 18 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 2; AKB a.F. § 10; AKB a.F. § 10a;

Tatbestand