SchlHOLG - Beschluss vom 07.10.2022
7 U 51/22
Normen:
StVG § 7; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 286; ZPO § 529; ZPO § 531;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 163/20

Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall mit vorangegangenem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

SchlHOLG, Beschluss vom 07.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 51/22

DRsp Nr. 2022/17574

Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall mit vorangegangenem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Der gegen den Auffahrenden grundsätzlich sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat.2. Der Anscheinsbeweis zu Lasten eines von hinten auf ein in die Vorfahrtstraße einbiegendes Fahrzeugs setzt voraus, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sie sich auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können.3. Wenn sich der Unfallhergang nach Beweisaufnahme als unaufklärbar darstellt, wirkt zu Lasten beider Unfallbeteiligten nur die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge, was zu einer Quote von 50 % zu 50 % führt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 17 O 163/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.