KG - Urteil vom 18.07.2005
12 U 50/04
Normen:
BGB § 823 § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 § 38 Abs. 1 Satz 2 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 211
KGReport 2005, 994
MDR 2006, 568
NZV 2006, 307
VRS 110, 11
VersR 2007, 413
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 558/02

Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall unter Beteiligung eines im Einsatz befindlichen, mit Blaulicht (ohne Martinshorn) in Kreuzung einfahrenden Polizeifahrzeugs

KG, Urteil vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 12 U 50/04

DRsp Nr. 2005/18499

Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall unter Beteiligung eines im Einsatz befindlichen, mit Blaulicht (ohne Martinshorn) in Kreuzung einfahrenden Polizeifahrzeugs

»1. Ist das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast.2. Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht - ohne Einsatzhorn - in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kläger), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 Abs. 1 StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Klägers auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. 3. Die allgemeine Unkostenpauschale kann mit 20 EUR bemessen werden (§ 287 ZPO).«

Normenkette: