OLG Düsseldorf vom 12.06.1995
1 U 145/94
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 486
VRS 90, 416
VersR 1996, 383

Haftungsverteilung und Schadensberechnung bei ungeklärtem Kettenauffahrunfall

OLG Düsseldorf, vom 12.06.1995 - Aktenzeichen 1 U 145/94

DRsp Nr. 1996/29384

Haftungsverteilung und Schadensberechnung bei ungeklärtem Kettenauffahrunfall

»1. Bleibt bei einem Kettenauffahrunfall ungewiss, ob der Vordermann selbst aufgefahren oder von seinem Hintermann aufgeschoben worden ist (sogenannter ungeklärter Doppelauffahrunfall), so bestehen im Hinblick auf den Frontschaden am Fahrzeug des Vordermannes drei Entscheidungsmöglichkeiten:a) Wenn eine ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden zumindest deutlich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, haftet er - vorbehaltlich einer Anspruchskürzung über § 17 StVG - grundsätzlich für den gesamten Schaden des Vordermannes, also auch für den Frontschaden.b) Wenn die Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann lediglich wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, so haftet der Hintermann nur für einen Teil des Gesamtschadens. Dabei wird der Haftungsbetrag nach dem Verhältnis der rechnerischen Reparaturkosten für den Heckschaden zu den übrigen Schäden bestimmt ("vermittelnde Schätzung", vgl. BGH VersR 1973, 762 = NJW 1973, 1283).c) Ist die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich als der zeitlich umgekehrte Ablauf, so haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden.