1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
I. Das Amtsgericht Hannover hat in der Sitzung vom 4. Mai 2010 gegen den Zuschauer C. J. wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 €, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft verhängt. Im Protokoll ist festgehalten, dass der Zuschauer die Urteilsgründe des Vorsitzenden mit den Worten: "Ich habe selten so einen Scheiß gehört", kommentiert und dann den Sitzungssaal verlassen hat.
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