OLG Celle - Beschluss vom 15.09.2010
1 Ws 398/10
Normen:
GVG § 178 Abs. 1; GVG § 181 Abs. 1; StPO § 36 Abs. 1 S. 1; StPO § 37 Ans. 1; ZPO § 189;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 45
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6132 Js 11693/10

Heilung von Zustellungsmängeln; Begriff der Sitzung i.S. von §§ 176 ff GVG; Ungebühr gegenüber dem Gericht

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 398/10

DRsp Nr. 2010/19199

Heilung von Zustellungsmängeln; Begriff der "Sitzung" i.S. von §§ 176 ff GVG; Ungebühr gegenüber dem Gericht

Die Unwirksamkeit einer Zustellung wegen Fehlens der gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden wird nicht über § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang der Entscheidung geheilt.

1. Der Begriff der "Sitzung" im Sinne der §§ 176 ff GVG ist weiter als der der "Verhandlung"; die Sitzung endet erst, wenn das Gericht den Saal nach der Verhandlung verlassen hat. 2. Kommentiert ein Zuschauer die Urteilsbegründung des Gerichts mit den Worten: "Ich habe selten so einen Scheiß gehört", verhält er sich dem Gericht gegenüber ungebührlich.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

GVG § 178 Abs. 1; GVG § 181 Abs. 1; StPO § 36 Abs. 1 S. 1; StPO § 37 Ans. 1; ZPO § 189;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Hannover hat in der Sitzung vom 4. Mai 2010 gegen den Zuschauer C. J. wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 €, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft verhängt. Im Protokoll ist festgehalten, dass der Zuschauer die Urteilsgründe des Vorsitzenden mit den Worten: "Ich habe selten so einen Scheiß gehört", kommentiert und dann den Sitzungssaal verlassen hat.