Dem BeschwF. war die Fahrerlaubnis durch Beschluß des AG gem. § 111 a StPO entzogen worden, da er im Oktober 1989 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille einen Pkw geführt hat. Das AG hatte den Entzug der Fahrerlaubnis u. a., damit begründet, daß der BeschwF. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dringend verdächtig sei; denn bereits der nachgewiesene Blutalkohol schließe die Eignung des BeschwF. zum sicheren Führen eines Kfz aus. Das LG verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet: Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft liege alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bereits bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor. Zur Verfassungsbeschwerde führt der Senat aus:
Anmerkungen: Hüting, NZV 1991, 255; Krahl, NJW 1991, 808
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