BGH - Beschluss vom 08.10.2014
4 StR 286/14
Normen:
StGB § 69a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 11.02.2014

Herabsetzung der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf das Mindestmaß

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 4 StR 286/14

DRsp Nr. 2014/17166

Herabsetzung der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf das Mindestmaß

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsions- und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 4 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Des Weiteren hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Adhäsionsklägerinnen getroffen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.