OVG Hamburg - Urteil vom 13.12.2023
3 Bf 68/22
Normen:
SOG,HH § 14 Abs. 3 S. 3; GebG,HH § 3 Abs. 1; GebOSiO,HH § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3339/21

Heranziehung zu den Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherstellung eines Fahrzeugs als Voraussetzung für die Heranziehung des Verantwortlichen zu den Kosten

OVG Hamburg, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 3 Bf 68/22

DRsp Nr. 2024/2898

Heranziehung zu den Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherstellung eines Fahrzeugs als Voraussetzung für die Heranziehung des Verantwortlichen zu den Kosten

Ein Richtzeichen 314 im Sinne der Nummer 7 der Anlage 3 zu § 42 StVO ("Parken"), das in seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden und einen zur Fahrbahn weisenden weißen Pfeil trägt, begründet zusammen mit einem Zusatzzeichen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des § 39 Abs. 10 Satz 1 StVO sowohl auf der vor ihm liegenden als auch auf der ihm nachfolgenden Strecke kein Parkverbot für nicht elektrisch betriebene Fahrzeuge, wenn auf der vor ihm liegenden Strecke nicht zugleich ein weiteres mit dem vorgenannten Zusatzzeichen kombiniertes Richtzeichen 314 aufgestellt ist, das den Anfang der Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil kennzeichnet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Januar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.