OLG Hamm - Urteil vom 07.07.2020
I-26 U 113/19
Normen:
BGB § 630a; BGB § 630g;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 200/18

Herausgabe eines SchmerzprotokollsDurchführung einer SpinalkanalanästhesieBeweislast für die Anfertigung eines Protokolls

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen I-26 U 113/19

DRsp Nr. 2022/12664

Herausgabe eines Schmerzprotokolls Durchführung einer Spinalkanalanästhesie Beweislast für die Anfertigung eines Protokolls

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 630g;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über das Vorliegen eines Schmerzprotokolls, dessen Herausgabe die Klägerin in erster Linie von der Beklagten verlangt.

Die Klägerin wurde in der Zeit vom 02.05. bis 04.05.2017 im Krankenhaus der Beklagten, dem A Krankenhaus in B, behandelt. Dort wurde am 02.05.2017 eine arthroskopische Operation des linken Kniegelenks unter spinaler Anästhesie durchgeführt.

Postoperativ entwickelte die Klägerin möglicherweise ein postpunktionelles Syndrom, welches zu einer inkompletten Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung führte.

1. 2. 3. 4. 5. 6.