AG Passau, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 202 ObOWi 1580/22
Hinweis auf vorsätzliche Begehungsweise einer Ordnungswidrigkeit durch Gericht im Hauptverhandlungstermin bei Nichtanwesenheit von Verteidiger und Betroffenem nicht ausreichendVerminderte Darlegungslast bei Rüge wegen Verletzung nach § 265 Abs. 1 StPOGeringere Anforderungen an Rügeverletzung nach § 265 Abs. 1 StPO als bei Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG
BayObLG, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1580/22
DRsp Nr. 2023/4670
Hinweis auf vorsätzliche Begehungsweise einer Ordnungswidrigkeit durch Gericht im Hauptverhandlungstermin bei Nichtanwesenheit von Verteidiger und Betroffenem nicht ausreichendVerminderte Darlegungslast bei Rüge wegen Verletzung nach § 265 Abs. 1StPOGeringere Anforderungen an Rügeverletzung nach § 265 Abs. 1StPO als bei Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1GG
1. Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und nimmt weder er noch sein Verteidiger an dieser teil, reicht ein Hinweis auf eine abweichend vom Bußgeldbescheid in Betracht kommende Verurteilung wegen Vorsatzes nach § 71 Abs. 1OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1StPO in der Hauptverhandlung nicht aus.2. Anders als bei einer allein auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) gestützten Beanstandung setzt die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 1StPO nicht voraus, dass der Beschwerdeführer auch vorträgt, wie er sich im Falle eines ordnungsgemäß erteilten Hinweises verteidigt hätte, insbesondere was er in diesem Fall konkret geltend gemacht bzw. wie er seine Rechte im Einzelnen wahrgenommen hätte (Abgrenzung zu BayObLG, Beschl. v. 21.01.2022 - 202 ObOWi 2/22 = NZV 2022, 482 = BeckRS 2022, 3278).
Tenor
I. II.
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