BGH - Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17
Normen:
BGB § 249; StGB § 54 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2017, 760
MDR 2018, 146
NJW 2018, 394
VersR 2018, 173
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 231/14
OLG Köln, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 54/15

Höhe der Haftung des Zuschauers eines Fußballspiels für den durch seinen gezündeten Knallkörper entstandenen finanziellen Schaden des Vereins auf Grund einer Verbandstrafe

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen VII ZR 62/17

DRsp Nr. 2017/17577

Höhe der Haftung des Zuschauers eines Fußballspiels für den durch seinen gezündeten Knallkörper entstandenen finanziellen Schaden des Vereins auf Grund einer Verbandstrafe

Zur Höhe der Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf einen Teil der Tribüne geworfen hat, für den finanziellen Schaden des Vereins durch eine gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle gemeinsam verhängte Verbandsstrafe.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 249; StGB § 54 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des Sportvereins 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. (1. FC Köln). Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 €, weil er als Zuschauer eines Heimspiels ihrer Lizenzspielermannschaft am 9. Februar 2014 in der zweiten Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 einen Knallkörper gezündet und auf den Unterrang der Tribüne geworfen hatte, wo dieser detonierte und sieben Zuschauer verletzte.