OLG Köln - Urteil vom 14.03.2019
15 U 109/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/17

Höhe der unfallbedingt zu ersetzenden Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 15 U 109/18

DRsp Nr. 2020/12549

Höhe der unfallbedingt zu ersetzenden Mietwagenkosten

1. Die unfallbedingt zu ersetzenden Mietwagenkosten beschränken sich gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die für eine Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. 2. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Ausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile des Personenkraftwagens durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, insbesondere ein zögerliches Regulierungsverhalten, für einen längeren Zeitraum entgehen. Insoweit ist es Sache des Schädigers, den berechtigten Schaden auszugleichen oder jedenfalls dem Geschädigten ein für die Wiederbeschaffung nach der anteiligen Haftungsquote auskömmlichen Vorschuss zu zahlen. 3. Unterbleibt dies und ist es dem Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar, ein Ersatzfahrzeug auf Kredit zu beschaffen, so ist der Schädiger im Rahmen der Haftungsquote zum Ersatz sämtlicher angemessener Mietwagenkosten verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.06.2018 - 2 O 331/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a. b. 2. 3. 4.