OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.2018
12 U 15/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1; BGB § 760; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 140/08

Höhe des Pflegegeldes für einen durch einen Verkehrsunfall schwerst Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 12 U 15/09

DRsp Nr. 2019/2588

Höhe des Pflegegeldes für einen durch einen Verkehrsunfall schwerst Geschädigten

1. Ein durch einen Verkehrsunfall schwerst Geschädigter (querschnittgelähmt ab dem 5./6. Halswirbelkörper) kann verlangen, innerhalb der ihm vertrauten früheren Lebensumstände gepflegt zu werden. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, aus kostenrechtlichen Gründen gegen seinen Willen in einer Betreuungseinrichtung untergebracht zu werden. 2. Hinsichtlich der Pflege ist ein durchschnittlicher Stundensatz von 17,50 Uhr, somit ein Tagessatz in Höhe von 420 EUR angemessen. 3. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens besteht nicht, da neben den umfassenden Pflegeleistungen keine ersatzfähigen Arbeiten mehr anfallen. Vielmehr ist die hauswirtschaftliche Versorgung durch die Pflegekräfte in einem Pflegestundensatz von durchschnittlich 17,50 EUR enthalten und mit abgegolten.

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird - soweit über die Anschlussberufung der Klägerin durch das Senatsurteil vom 14. August 2014 nicht bereits rechtskräftig entschieden ist - das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 6. 7. 8.