Höhe des Schadensersatzes wegen unfallbedingter psychischer Störung bei unterbliebener indizierter Behandlung in psychiatrischer KlinikHöhe des Erwerbsschadens
SchlHOLG, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 7 U 134/16
DRsp Nr. 2023/4720
Höhe des Schadensersatzes wegen unfallbedingter psychischer Störung bei unterbliebener indizierter Behandlung in psychiatrischer KlinikHöhe des Erwerbsschadens
1. Auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (hier "rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, F33.1) muss sich der Geschädigte grundsätzlich eine Anspruchskürzung wegen unterlassener ärztlicher Behandlung gefallen lassen,2. Macht der Geschädigte einen Erwerbsschaden geltend, ist er verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen. Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2021, VI ZR 91/19, juris).
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