OLG München - Urteil vom 24.09.2010
10 U 2671/10
Normen:
BGB § 253; BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 16354/08

Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation des Unterbeins einschließlich des Kniegelenks bei einem 16-Jahre alten Unfallverletzten

OLG München, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 10 U 2671/10

DRsp Nr. 2011/4743

Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation des Unterbeins einschließlich des Kniegelenks bei einem 16-Jahre alten Unfallverletzten

Bei einem 16 Jahre alten Unfallverletzten ist für die Amputation des Unterbeins einschließlich des Kniegelenks ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 EUR angemessen. Dabei ist erhöhend berücksichtigt, dass der Geschädigte seine berufliche Perspektiven aufgeben und sich vollständig neu orientieren musste und dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung in einer nur noch als zynisch zu bezeichnenden Weise in die Länge gezogen hat, offensichtlich getragen von der Erwartung, den Geschädigten durch die zögerliche Regulierung so zu zermürben, dass er sich irgendwann einnmal mit einem deutlich zu niedrigen Schmerzensgeld zufrieden gibt.

1. Die Berufung der Beklagten vom 20.04.2010 gegen das Endurteil des LG München I vom 25.03.2010 (Az. 19 O 16354/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 847;

Gründe: