OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2018
7 U 4/18
Normen:
StVG § 7 S. 2; StVG § 18 S. 2; StVG § 11 S. 2; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 72/16

Höhe des Schmerzensgeldes bei Schadensanfälligkeit des Geschädigten hinsichtlich unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 7 U 4/18

DRsp Nr. 2018/8329

Höhe des Schmerzensgeldes bei Schadensanfälligkeit des Geschädigten hinsichtlich unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

1. Im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist sowohl für die Ausgleichsfunktion als auch in besonderem Maße für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes der Grad der Verursachung von Bedeutung, mit welchem die schädigende Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat.2. Wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen einer Schadensanfälligkeit sind, kann es geboten sein, in die Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen, inwieweit die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch die vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 21 O 72/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.400,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 S. 2; StVG § 18 S. 2; StVG § 11 S. 2; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil und die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 15.03.2018 Bezug genommen.