OLG Stuttgart - Urteil vom 26.03.1992
7 U 253/91
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 04.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 347/91

Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerstem Schädel-Hirn-Trauma mit Einsetzen eines Palacos-Implantats, sechs Monate stationärer Krankenhausbehandlung und sieben Monaten Aufenthalt in der Reha bei verbliebenem hirnorganischem Psychosyndrom mit herabgesetzter Merk- und Konzentrationsfähigkeit und verminderter Belastbarkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 7 U 253/91

DRsp Nr. 2020/8581

Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerstem Schädel-Hirn-Trauma mit Einsetzen eines Palacos-Implantats, sechs Monate stationärer Krankenhausbehandlung und sieben Monaten Aufenthalt in der Reha bei verbliebenem hirnorganischem Psychosyndrom mit herabgesetzter Merk- und Konzentrationsfähigkeit und verminderter Belastbarkeit

Bei einem verkehrsunfallbedingt schwersten Schädel-Hirn-Trauma mit operativer Entfernung großer Teile des Schädeldachs und von Hämatomen, Einsetzen eines Palacos-Implantats und stationärer Krankenhausbehandlung sowie sieben Monaten Aufenthalt in einem Reha-Zentrum, Abbruch der akademischen Ausbildung und verbleibendem hirnorganischen Psychosyndrom mit herabgesetzter Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie Belastbarkeit ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 DM angemessen, wobei Spätfolgen infolge weiterer Operationen und ein eventueller Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Industriekauffrau nicht mit abgegolten sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 4. 10. 1991 werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Wert der Beschwer der Parteien: jeweils nicht über 60.000,- DM.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,- DM.