OLG München - Urteil vom 29.10.2010
10 U 3249/10
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVG § 11 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 541/08

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung des Sprunggelenks

OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 10 U 3249/10

DRsp Nr. 2011/4748

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung des Sprunggelenks

Hat die 49 Jahre alte Unfallgeschädigte Sprunggelenksverletzungen erlitten, die ihr die Weiterführung des von ihr geführten Hofs unmöglich machten, so dass sie diesen an ihren Sohn übergeben musste und musste sie ferner wegen der immer stärker werdenden Schmerzen im Sprunggelenk sportliche Aktivitäten wie Reiten und Radfahren aufgeben, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR angemessen.

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 16.06.2010 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 19.05.2010 (Az. 22 O 541/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2008 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 20.08.2005 auf der DEG 1 in Deggendorf entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.