OLG Dresden - Urteil vom 21.12.2021
4 U 1608/21
Normen:
BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1190/19

Honoraranspruch für zahnärztliche BehandlungenRückabtretung einer Forderung durch schlüssiges VerhaltenAbtretung an ein Inkassounternehmen

OLG Dresden, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 1608/21

DRsp Nr. 2022/1571

Honoraranspruch für zahnärztliche Behandlungen Rückabtretung einer Forderung durch schlüssiges Verhalten Abtretung an ein Inkassounternehmen

Die Rückabtretung einer Forderung, die an ein Inkassounternehmen abgetreten worden war, kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes 28.06.2021 - 4 O 1190/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 11.02.2020 wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.479,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

II. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis - tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 16.017,43 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630a;

Gründe:

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

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