In einem Abstand von 30 m voneinander stehende, nicht aufeinander abgestimmte Wechsellichtzeichenanlagen
BayObLG, Beschluß vom 18.06.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 180/85
DRsp Nr. 1998/9411
In einem Abstand von 30 m voneinander stehende, nicht aufeinander abgestimmte Wechsellichtzeichenanlagen
In der Regel kann von einem Kraftfahrer gefordert werden, auf zwei in einem Abstand von 30 m voneinander stehende, nicht aufeinander abgestimmte Wechsellichtzeichenanlagen zu achten.