BGH - Urteil vom 22.10.2014
IV ZR 303/13
Normen:
VVG § 12 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 26/12
OLG Frankfurt am Main, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 276/12

Inanspruchnahme auf Leistung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch eine gesetzliche Krankenkasse

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen IV ZR 303/13

DRsp Nr. 2014/17181

Inanspruchnahme auf Leistung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch eine gesetzliche Krankenkasse

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. November 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Anspruch, die auch Schäden umfasst, die der Versicherungsnehmer "in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von seinen Organen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden)".