BGH - Beschluss vom 14.04.2016
IX ZR 161/15
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 129ff; GmbHG § 64; VVG § 110;
Fundstellen:
DB 2016, 1370
DB 2016, 7
DStR 2016, 1764
DZWIR 2016, 445
DZWIR 26, 445
GmbHR 2016, 710
MDR 2016, 852
NJW 2016, 9
NZI 2016, 580
NZI 2016, 5
VersR 2016, 1000
WM 2016, 1087
ZIP 2016, 1126
ZInsO 2016, 1058
ZVI 2016, 348
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 419 HKO 101/12
OLG Hamburg, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 313/13

Inanspruchnahme eines Gechäftsführers einer insolventen GmbH wegen verbotener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter; Aufrechterhaltung einer Haftpflichversicherung des Gechäftsführers zu dessen Freistellung aus einer Inanspruchnahme wegen dieser Zahlungen

BGH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen IX ZR 161/15

DRsp Nr. 2016/9599

Inanspruchnahme eines Gechäftsführers einer insolventen GmbH wegen verbotener Zahlungen durch den Insolvenzverwalter; Aufrechterhaltung einer Haftpflichversicherung des Gechäftsführers zu dessen Freistellung aus einer Inanspruchnahme wegen dieser Zahlungen

Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juli 2015 wird auf Kosten der Streithelferin des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.729.934,93 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 129ff; GmbHG § 64; VVG § 110;

Gründe

I.

Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 GmbHG auf Erstattung verbotener Zahlungen in Rückgriff. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, der Beklagte habe zugelassen, dass nach Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von 2.729.934,93 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin eingegangen seien, welche die Bank mit dem bestehenden Debetsaldo verrechnet habe.