OLG Köln - Urteil vom 03.03.2020
9 U 77/19
Normen:
ARB § 3a; ARB § 17 Abs. 9; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2020, 709
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 263/18

Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Rechtsschutzversicherer wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 9 U 77/19

DRsp Nr. 2020/11906

Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Rechtsschutzversicherer wegen Erhebung einer aussichtslosen Klage

1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. 2. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3a ARB; § 128 VVG nicht verpflichtet ist. 3. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet insbesondere für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen wird. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfin des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig.