BGH - Urteil vom 13.12.2005
VI ZR 68/04
Normen:
BGB § 840 Abs. 1 § 254 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 488
DAR 2006, 383
MDR 2006, 809
NJW 2006, 896
NZV 2006, 191
VRS 110, 336
VersR 2006, 369
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 58/03
LG Oldenburg, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2057/02

Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

BGH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen VI ZR 68/04

DRsp Nr. 2006/1947

Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

»Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.«

Normenkette:

BGB § 840 Abs. 1 § 254 ; StVG § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt von den Beklagten unter Berufung auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X Erstattung ihrer Aufwendungen für die bei ihr versicherte U. M. (künftig: die Versicherte), die am 15. September 1998 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden ist.