SchlHOLG - Urteil vom 14.11.2012
7 U 42/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 153/10

Indizien für fingierten Unfall

SchlHOLG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 7 U 42/12

DRsp Nr. 2013/6782

Indizien für fingierten Unfall

Eine unplausible Fahrstrecke und ein für einen vermeintlichen Abbiegeunfall ganz ungewöhnlicher Kollisionswinkel als maßgebliche Indizien für ein verabredetes Geschehen Orientierungssätze: Indizien für fingierten Unfall

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 21. März 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 13.454,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf einen Betrag in Höhe von 12.128,37 € seit dem 10.12.2010 sowie auf weitere 1.325,93 € seit dem 08.02.2011 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 899,40 € freizuhalten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 54% der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt 46% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen des Klägers, im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

5.