OLG Bamberg - Urteil vom 02.03.1994
8 U 91/93
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 § 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)393b
NJW-RR 1994, 1333

Inhalt der Erklärung: Blechschaden am Kfz

OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 8 U 91/93

DRsp Nr. 1995/9276

Inhalt der Erklärung: "Blechschaden" am Kfz

»Mit der Erklärung, durch einen Unfall sei an einem Kfz nur "Blechschaden" entstanden, sichert der Verkäufer dem Kaufinteressenten zugleich konkludent i.S. des § 459 Abs. 2 BGB zu, daß keine wesentlich schwereren Schäden vorhanden waren.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 § 463 ;

Hinweise:

Zur Zusicherungserklärung heißt es in einem weiteren Leitsatz "Ist diese Erklärung im schriftlichen Kaufvertrag enthalten, sind an die Beweisführung des Verkäufers, dem Kaufinteressenten den tatsächlichen Schadensumfang mündlich erläutert zu haben, schärfste Anforderungen zu stellen."