OLG Koblenz - Urteil vom 22.03.1994
3 U 681/93
Normen:
BGB §§ 459 462 465 346 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)390c
NZV 1995, 192
SP 1994, 296
ZfS 1994, 209

Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Automobilhändlers - Wandelung und Nachbesserung

OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 3 U 681/93

DRsp Nr. 1995/3870

Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Automobilhändlers - Wandelung und Nachbesserung

Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Automobilhändlers eine vorrangige Verpflichtung eines Käufers, zunächst Nachbesserung zu fordern, kann Wandelung bei einer Vielzahl behobener Mängel eines fabrikneuen Fahrzeugs und Unmöglichkeit der Beseitigung eines weiteren wesentlichen Mangels in absehbarer Zeit verlangt werden.

Normenkette:

BGB §§ 459 462 465 346 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu den Beitrag von Rechtsanwalt Gerhard Roeder, Ludwigshafen/Rhein, Die Gewährleistungsansprüche des Käufers eines fabrikneuen Kfz nach den Neuwagenverkaufsbedingungen, insbesondere beim sogenannten »Montagsauto«. Entsprechende Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf: nachstehend unter DRsp I (130) 392 d.

Fundstellen
DRsp I(130)390c
NZV 1995, 192
SP 1994, 296
ZfS 1994, 209