BGH - Urteil vom 17.10.2017
XI ZR 157/16
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall;
Fundstellen:
MDR 2018, 219
NJW 2018, 383
ZIP 2017, 2343
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen C 136/15
LG Frankenthal, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 349/15

Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen Kostenbeteiligung in einem Darlehensvertrag; Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins; Einordnung der Kostenbeteiligung als kontrollfähige Preisnebenabrede; Einmalige und laufzeitunabhängige Beteiligung der Darlehensnehmer an den Vertragskosten

BGH, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen XI ZR 157/16

DRsp Nr. 2017/16542

Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag; Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins; Einordnung der "Kostenbeteiligung" als kontrollfähige Preisnebenabrede; Einmalige und laufzeitunabhängige Beteiligung der Darlehensnehmer an den Vertragskosten

BGB § 488 Abs. 1 Satz 2 Zur Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag bei Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 47).

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden - mit Ausnahme der Entscheidung über die Herausgabe der vom Beklagten vorgerichtlich gezogenen Nutzungen - das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. August 2015 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1;