BGH - Urteil vom 18.10.2017
VIII ZR 86/16
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 284; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 434 ff.; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 439 Abs. 2; BGB § 478 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2945
BB 2018, 1423
BGHZ 216, 193
DZWIR 2018, 100
MDR 2018, 331
NJW 2018, 291
VersR 2018, 1265
WM 2018, 1806
ZIP 2017, 2363
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1/13
OLG Köln, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 43/14

Inhaltskontrolle einer formularmäßig verwendeten Klausel durch den Käufer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern; Verschiebung der Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers; Ausschluss eines Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwands gegenüber dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands; Abweichung von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts ohne sachlichen Grund; Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Klausel hinsichtlich des von ihr erfassten und dem jeweiligen Verkäufer als von ihm zu tragenden zugewiesenen Mehraufwandes

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 86/16

DRsp Nr. 2017/16962

Inhaltskontrolle einer formularmäßig verwendeten Klausel durch den Käufer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern; Verschiebung der Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers; Ausschluss eines Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwands gegenüber dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands; Abweichung von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts ohne sachlichen Grund; Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Klausel hinsichtlich des von ihr erfassten und dem jeweiligen Verkäufer als von ihm zu tragenden zugewiesenen Mehraufwandes

ZPO § 304 a) Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete Klausel Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen. hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.