OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2023
7 U 66/21
Normen:
Art 25 Brüssel Ia-VO; § 215 VVG;
Fundstellen:
ZIP 2023, 2207
r+s 2023, 609
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 27/20

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Streitigkeiten aus einem Lebensversicherungsvertrag mit AuslandsbezugAuslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 66/21

DRsp Nr. 2023/8970

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Streitigkeiten aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Auslandsbezug Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung

Eine Klausel in einem Lebensversicherungsvertrag mit Auslandsbezug, nach der dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, zuständig ist, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben, ist dahingehend auszulegen, dass nicht der Wohnsitz im Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses, sondern derjenige im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Normenkette:

Art 25 Brüssel Ia-VO; § 215 VVG;

Gründe

I.