OLG Köln - Urteil vom 12.09.2005
16 U 36/05
Normen:
EuGVVO Art. 9 Abs. 1b Art. 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 212
IPRax 2007, 324
NJW-RR 2006, 70
NJW-RR 2007, 144
NJW-RR 2008, 1096
OLGReport-Köln 2006, 146
VersR 2005, 1721
Vorinstanzen:
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 545/04

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im EU-Ausland

OLG Köln, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 16 U 36/05

DRsp Nr. 2006/7549

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im EU-Ausland

Gem. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Direktklage eines deutschen Unfallgeschädigten gegen einen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen eines Unfallgeschehens im EU-Ausland.

Normenkette:

EuGVVO Art. 9 Abs. 1b Art. 11 Abs. 2 ;

Gründe:

(gemäß § 540 ZPO)

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, die niederländische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.12.2003 in den Niederlanden auf der A 76 zwischen Maastricht und Aachen ereignete.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2005, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Gegen das ihm am 28.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Rechtsauffassung, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 b EuGVVO ergebe.

Der Kläger beantragt,