BGH - Urteil vom 14.01.2010
I ZR 4/08
Normen:
UWG 2004 § 3; UWG 2004 § 5; ZPO § 314; ZPO § 545 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1440/07
LG Dresden, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 221/06

Irreführende Werbung mit der Angabe Neuwagen bei einem Pkw mit einer etwa drei Monate alten Tageszulassung

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen I ZR 4/08

DRsp Nr. 2010/3522

Irreführende Werbung mit der Angabe "Neuwagen" bei einem Pkw mit einer etwa drei Monate alten Tageszulassung

Weist ein Tatbestand Widersprüche oder Unklarheiten auf, entfällt dessen Beweiskraft und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

UWG 2004 § 3; UWG 2004 § 5; ZPO § 314; ZPO § 545 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien betreiben in G. Autohäuser. Sie haben gegeneinander wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen bestimmter Werbemaßnahmen geltend gemacht. Für die Revisionsinstanz ist nur noch die Widerklage des Beklagten von Interesse.

Am 28. Juni 2006 warb die Klägerin auf ihrer Internetseite für einen PKW Ford Fiesta mit einem Kilometerstand von 20 km, dessen Erstzulassung am 30. März 2006 erfolgt ist. Die Abbildung des Fahrzeugs wies an der Stelle des Nummernschildes die Bezeichnung "Neuwagen" auf; auf seiner Frontscheibe und in der Preisauszeichnung an der Seitenscheibe befand sich der Hinweis, dass es sich um ein deutsches Modell mit Tageszulassung handele.