KG - Beschluss vom 18.05.2022
(3) 121 Ss 45/22 (16/22)
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3031 Js 3792/21

Irrelevanz des Konkurrenzgedankens bei KraftfahrzeugrennenUnbeachtlichkeit der Wegstrecke für illegales AutorennenFünfzig-Meter-Strecke für Kraftfahrzeugrennen ausreichend

KG, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 45/22 (16/22)

DRsp Nr. 2022/9293

Irrelevanz des Konkurrenzgedankens bei Kraftfahrzeugrennen Unbeachtlichkeit der Wegstrecke für illegales Autorennen Fünfzig-Meter-Strecke für Kraftfahrzeugrennen ausreichend

Orientierungssätze: 1. Für das Vorliegen eines Kraftfahrzeugrennens bedeutet es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. 2. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigungspotentiale erfordern keine langen Wegstrecken, weshalb auch eine mit 50 Meter recht kurze Renndistanz einer Würdigung des Geschehens als Kraftfahrzeugrennen nicht entgegensteht. 3. In aller Regel gilt, dass das Revisionsgericht nicht die Überzeugung gewinnen wird, dass sich dem Tatgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung aufdrängen musste, wenn nicht einmal die Verteidigung Anlass gesehen hat, auch nur formlos auf die Beweiserhebung zu dringen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2021 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2;

Erläuternd bemerkt der Senat: