OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.02.2019
5 U 42/18
Normen:
AKB Nr. A.2.2.2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 116/17

Kaskoentschädigung wegen einer behaupteten Entwendung eines PkwBeweiserleichterung für den Nachweis eines typischerweise unbeobachteten DiebstahlsgeschehensMindestmaß an Tatsachen für den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 5 U 42/18

DRsp Nr. 2020/10660

Kaskoentschädigung wegen einer behaupteten Entwendung eines Pkw Beweiserleichterung für den Nachweis eines typischerweise unbeobachteten Diebstahlsgeschehens Mindestmaß an Tatsachen für den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung

Zu den Anforderungen an den Nachweis einer versicherten Entwendung.

1. Zum Nachweis eines typischerweise unbeobachteten Diebstahlsgeschehens stehen regelmäßig keine Zeugen zur Verfügung; in diesen Fällen gewährt die Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. 2. Ein Versicherungsnehmer muss auf einer ersten Prüfungsstufe nur ein Mindestmaß an Tatsachen vortragen und beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.5.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 116/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.