BGH - Urteil vom 14.02.1995
VI ZR 106/94
Normen:
BGB § 843 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 2
DRsp I(147)313a
ES Kfz-Schaden K-1/12
MDR 1995, 479
NJW 1995, 1619
NZV 1995, 230
VRS 89, 103
VerkMitt 1995, 57
VersR 1995, 681
r+s 1995, 181
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Kausalität der Unfallschädigung für die Heimbetreuung des Geschädigten; Anforderungen an die Sachkunde des Gerichts

BGH, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen VI ZR 106/94

DRsp Nr. 1995/4121

Kausalität der Unfallschädigung für die Heimbetreuung des Geschädigten; Anforderungen an die Sachkunde des Gerichts

»Die Beurteilung der Frage, ob sich der Geschädigte, der sich wegen der Folgen der Schädigung in eine Heimbetreuung hat begeben müssen, auch ohne den Unfall wegen Altersabbaus in ein Heim hätte begeben müssen, setzt ein ärztliches Fachwissen voraus; der "Eindruck", den der Richter von dem Geschädigten in der mündlichen Verhandlung gewinnt, ist hierfür keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Der Nachteil der Unaufklärbarkeit dieser Frage trifft den Schädiger.«

Normenkette:

BGB § 843 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Am 13. September 1992 geriet die damals 82 Jahre alte Klägerin mit ihrem rechten Bein zwischen den rechten hinteren Radkasten und den Zwillingsreifen des Linienbusses der Zweitbeklagten, aus dem sie ausgestiegen war. Dabei wurde das Bein zerquetscht; es mußte oberhalb des Kniegelenks amputiert werden. Zu dem Unfall war es gekommen, weil der Fahrer des Busses, der Erstbeklagte, angefahren war, obwohl eine Plastiktüte, die die Klägerin in der Hand hielt, zwischen den beiden sich schließenden Türhälften des Busses eingeklemmt war. In der Revisionsinstanz ist außer Streit, daß der Unfall auf dem Verschulden des Erstbeklagten beruht.