Am 13. September 1992 geriet die damals 82 Jahre alte Klägerin mit ihrem rechten Bein zwischen den rechten hinteren Radkasten und den Zwillingsreifen des Linienbusses der Zweitbeklagten, aus dem sie ausgestiegen war. Dabei wurde das Bein zerquetscht; es mußte oberhalb des Kniegelenks amputiert werden. Zu dem Unfall war es gekommen, weil der Fahrer des Busses, der Erstbeklagte, angefahren war, obwohl eine Plastiktüte, die die Klägerin in der Hand hielt, zwischen den beiden sich schließenden Türhälften des Busses eingeklemmt war. In der Revisionsinstanz ist außer Streit, daß der Unfall auf dem Verschulden des Erstbeklagten beruht.
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