FG Saarland - Urteil vom 22.02.2005
2 K 214/02
Normen:
KraftStG § 10 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 11 Abs. 3 ; Richtlinie 1999/62/EG Art. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 812

Kein Anhängerzuschlag für das Halten von in Luxemburg zugelassenen Sattelzugmaschinen; Kraftfahrzeugsteuer

FG Saarland, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 2 K 214/02

DRsp Nr. 2005/5120

Kein Anhängerzuschlag für das Halten von in Luxemburg zugelassenen Sattelzugmaschinen; Kraftfahrzeugsteuer

1. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG ist, dass für die Zugmaschine, hinter der der Anhänger mitgeführt wird, ein ausreichender Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG festgesetzt worden ist. 2. Das Halten von in Luxemburg zugelassenen Sattelzugmaschinen, die zum Güterkraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von über 18.000 kg haben, unterliegt nicht der inländischen Kraftfahrzeugsteuer. Daher kommt auch die Festsetzung eines Anhängerzuschlags nach § 10 KraftStG nicht in Betracht. Die Ablehnung, Kraftfahrzeugsteuer für in Luxemburg zugelassene Zugmaschinen festzusetzen, verstößt ebenso wenig gegen europäisches Gemeinschaftsrecht wie die Steuerfestsetzung für die im Inland mitgeführten Anhänger nach § 10 Abs. 4 KraftStG. Für in Luxemburg zugelassene Zugmaschinen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, kann indes für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen eine tageweise Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer in Betracht kommen (Anschluss an FG München, Urteil vom 30. Juni 2004 4 K 4754/01, EFG 2004, 1873).

Normenkette:

KraftStG § 10 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 11 Abs. 3 ; Richtlinie 1999/62/EG Art. 5 ;

Tatbestand: