LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2005
14 Sa 823/05
Normen:
BGB § 670 ;
Fundstellen:
DB 2006, 509
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 677/05

Kein Aufwendungsersatz bei Schaden an verkehrsuntauglichem Fahrzeug des Arbeitnehmers - Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 14 Sa 823/05

DRsp Nr. 2006/1540

Kein Aufwendungsersatz bei Schaden an verkehrsuntauglichem Fahrzeug des Arbeitnehmers - Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen

»1. Die Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, BAG, Urteil vom 14.12.1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährungshaftung des Arbeitgebers).2. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist (hier: mangelhafte Bereifung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen). In diesem Fall realisiert sich keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr.«

Normenkette:

BGB § 670 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den an ihrem Pkw entstandenen Schaden zu ersetzen.