OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2005
4 Ss 54/05
Normen:
StGB § 44 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 406
Vorinstanzen:
LG Münster - 5 Ns 17 Js 1583/02 (154/03) - 02.11.2004,
AG Münster - 18 Ds 17 Js 1583/02 (721/02) - 04.06.2003,

Kein Fahrverbot bei vom Angeklagten nicht zu verantwortender Verfahrensdauer von über zwei Jahren

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 4 Ss 54/05

DRsp Nr. 2005/6341

Kein Fahrverbot bei vom Angeklagten nicht zu verantwortender Verfahrensdauer von über zwei Jahren

»Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann nach langer Zeit - hier zwei Jahren drei Monaten - jedenfalls dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Zeitraum zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt.«

Normenkette:

StGB § 44 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Münster am 4. Juni 2003 wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 75,00 Euro sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Münster durch das angefochtene Urteil vom 2. November 2004 mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe auf 70,00 Euro herabgesetzt worden ist.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte am 18. Juli 2002 gegen 17.30 Uhr als Führer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen MS-xxxxx auf der Hammer Straße in Münster nach der Einmündung der Friedrich-Ebert-Straße die Zeugin Gr. durch eine Handgeste beleidigt, anschließend versucht, sie zum schnelleren Fahren zu nötigen und sie sodann erneut durch Handgesten beleidigt.