LSG Bayern - Urteil vom 05.12.2017
L 5 KR 508/17
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 4 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 426 Abs. 2; BGB §§ 677 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1.-2. Alt.; VVG § 78 Abs. 1; VVG § 200;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 KR 2334/16

Kein Kostenerstattungsanspruch einer privaten Auslandskrankenversicherung gegen eine gesetzliche Krankenkasse

LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 508/17

DRsp Nr. 2018/4000

Kein Kostenerstattungsanspruch einer privaten Auslandskrankenversicherung gegen eine gesetzliche Krankenkasse

Eine private Auslandskrankenversicherung hat keinen Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung von Geldleistungen, die Versicherten für Krankenbehandlungen im Ausland gewährt wurden.

1. Es besteht keine generelle Subsidiarität der Leistungspflicht von privaten Versicherern oder umgekehrt eine grundsätzliche Vorrangigkeit der Leistungspflicht der GKV. 2. Gesetzliche Normen, die eine Subsidiarität ausdrücken, bestehen nicht; die Systeme existieren vielmehr mit ihren strukturellen Unterschieden nebeneinander. 3. Ein Nachrangverhältnis der privaten Versicherung kann nur bilateral zwischen dem privaten Versicherer und seinem Versicherungsnehmer vereinbart werden. 4. Die Möglichkeit des Durchgriffs des privaten Versicherers auf die GKV würde das Sachleistungsprinzip auch in Form der Sachleistungsaushilfe in der EU bzw. im Rahmen von bilateralen Abkommen systematisch aushöhlen. 5. Zudem erscheint es grundsätzlich nicht sachgerecht, dass private Versicherer aufgrund einer generellen Subsidiarität stets Rückgriff auf die gesetzlichen Krankenversicherungen nehmen können.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen.

II. III. IV.