LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.2019
11 Sa 812/18
Normen:
ZPO § 21; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6411/17

Keine Anwendung des BEEG auf deutschen Flugbegleiter bei ausländischer Fluggesellschaft mit Arbeitsvertrag außerhalb deutschen Rechts und Wohnsitz in IndienKeine Zuständigkeit der Personalvertretung für ausländische Arbeitsverhältnisse ohne Einbindung in Flugbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 812/18

DRsp Nr. 2020/6773

Keine Anwendung des BEEG auf deutschen Flugbegleiter bei ausländischer Fluggesellschaft mit Arbeitsvertrag außerhalb deutschen Rechts und Wohnsitz in Indien Keine Zuständigkeit der Personalvertretung für ausländische Arbeitsverhältnisse ohne Einbindung in Flugbetrieb

Auf das nicht deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis eines bei einer deutschen Fluggesellschaft im internationalen Flugverkehr beschäftigten Flugbegleiters mit Heimatbasis und Wohnsitz im Ausland (hier: Indien) finden die 15, 16, 18 Abs. 1 BEEG nicht als Eingriffsnormen iSd. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (34 EGBGB aF.) Anwendung. Die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung erstrecken sich nach dem im Streitfall anwendbaren Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 (TV PV Nr. 2) im Einklang mit der räumlichen Beschränkung des Betriebsverfassungsrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit „Ausstrahlungswirkung“ auf die Flugzeuge. Daraus folgt jedoch auch, dass in Angelegenheiten der Flugbegleiter mit ausländischem Arbeitsvertragsstatut, die nicht die Eingliederung der Flugbegleiter in den Flugbetrieb und ihren Einsatz auf den Flugzeugen betreffen, schon der räumliche Geltungsbereich des TV PV Nr. 2 nicht eröffnet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 – – abgeändert und die Klage abgewiesen.