LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.05.2023
2 Sa 167/22
Normen:
ZPO § 322 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 568/22

Keine Aufrechnung eines Nettobetrags gegen eine BruttolohnforderungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für eine Pflichtverletzung mit Schadensersatzleistung des ArbeitnehmersBeweisführung durch Zeugenvernehmung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 167/22

DRsp Nr. 2023/9993

Keine Aufrechnung eines Nettobetrags gegen eine Bruttolohnforderung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für eine Pflichtverletzung mit Schadensersatzleistung des Arbeitnehmers Beweisführung durch Zeugenvernehmung

Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber. Das gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen und die Entstehung eines kausalen Schadens. Gleiches gilt für eine deliktische Haftung des Arbeitnehmers, deren Voraussetzungen (einschließlich des Verschuldens) der Arbeitgeber als Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen hat (BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 - Rn. 25, juris).

1. Handelt es sich bei der Klageforderung um einen Bruttobetrag, während die zur Aufrechnung gestellte Summe einen "Nettobetrag" bildet, kann keine Aufrechnung erfolgen. Denn eine Aufrechnung mit einer Netto- gegen eine Bruttoforderung ist unzulässig, da nicht klar ist, in welcher Höhe die Gegenforderung erloschen ist.