Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung. Am 10.07.2001 wurden ein Lkw der Klägerin und die auf dem Lkw aufgeschraubte Thermoausrüstung durch einen Brand unbrauchbar beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin daraufhin den Wiederbeschaffungswert des Lkw. Hinsichtlich der Thermoausrüstung leistete die Beklagte keinen Ersatz. Letzteren macht die Klägerin im Rechtstreit geltend.
Dem Versicherungsvertrag liegen die
(1) "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile."
Die Liste enthielt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung folgende Präambel:
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