OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.12.2017
4 MB 91/17
Normen:
StVG § 4 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 6; StVG § 4 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 142/17

Keine Berücksichtung von vor Verwarnung begangenen und im Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht bekannten Zuwiderhandlungen bei Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 4 MB 91/17

DRsp Nr. 2018/918

Keine Berücksichtung von vor Verwarnung begangenen und im Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht bekannten Zuwiderhandlungen bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 6; StVG § 4 Abs. 8;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.