KG - Beschluss vom 27.02.2023
3 Orbs 22/23 - 162 Ss 9/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 345 OWi 121/22

Keine gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich Augenblicksversagen des FahrzeugführersAugenblicksversagen bei innerörtlicher GeschwindigkeitsüberschreitungAugenblicksversagen als Ausnahmefall

KG, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 3 Orbs 22/23 - 162 Ss 9/23

DRsp Nr. 2023/4379

Keine gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich Augenblicksversagen des Fahrzeugführers Augenblicksversagen bei innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung Augenblicksversagen als Ausnahmefall

Orientierungssätze: 1. Ein "Augenblicksversagen" kann nur in besonders gearteten Ausnahmefällen in Rechnung gestellt werden. 2. Ohne solche Umstände müssen sich die Urteilsgründe nicht damit befassen. 3. Es ist anzuzweifeln, dass sich ein Kraftfahrer im Hinblick auf ein angeblich übersehenes Zeichen 274 auf "Augenblicksversagen" berufen kann, wenn er sogar die innerörtlich üblicherweise geltende Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) überschreitet.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. November 2022 wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die dem Wortlaut der Rechtsbeschwerde ausschließlich erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Die insoweit allein maßgeblichen Urteilsgründe geben keinen Anlass, ein so genanntes Augenblicksversagen, von dem ohnehin nur in besonders gearteten Ausnahmefällen ausgegangen werden kann, in Rechnung zu stellen. Der Hinweis, die Messstelle befinde sich im Bereich einer Schule, spricht jedenfalls eher gegen als für ein solches Augenblicksversagen.