OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2005
6 U 185/04
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 847 ; StVG § 7 ; StVG § 11 ; StVG § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 100/01

Keine haftungsrechtliche Zurechnung von therapiebedingten psychischen Schäden nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2005 - Aktenzeichen 6 U 185/04

DRsp Nr. 2007/1721

Keine haftungsrechtliche Zurechnung von therapiebedingten psychischen Schäden nach einem Verkehrsunfall

Der Unfallverursacher haftet nur für unfallbedingte Primärschäden. Erleidet der Geschädigte wegen Diagnose- / Behandlungsfehlern weitere psychische Schäden, fallen diese therapiebedingten Schäden nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Unfallverursachers, da es am haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 847 ; StVG § 7 ; StVG § 11 ; StVG § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 08.12.1999 in C ereignete, nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz materiellen Personenschadens in Anspruch. Gegen 6.50 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Daimler Benz die A Straße. Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem Pkw BMW aus Sicht des Klägers von rechts aus der untergeordneten Bstraße. Der BMW stieß gegen die hintere rechte Seite des Mercedes. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zu uneingeschränktem Schadensersatz verpflichtet sind.