Streitig ist, ob ein zur Tierrettung eingesetztes Kraftfahrzeug nach §
I.
Der Kläger, ein im Vereinsregister ... eingetragener Verein, meldete am 27.02.2002 das Fahrzeug (Hersteller Daimler Chrysler Typ 211 CDI) mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei der Zulassungsstelle ... (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug wird durch die Verkehrsbehörden als Lastkraftwagen (Lkw) geschlossener Kasten bezeichnet. Es verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.590 kg und ist mit 2 Sitzplätzen ausgestattet.
Mit Bescheid vom 11.03.2002 hat der Beklagte, das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 27.02.2002 in Höhe von 148,- EUR gegen den Kläger festgesetzt.
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