OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2005
2 Ss OWi 2/05
Normen:
StPO § 261 § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 30.09.2004

Keine nachteiligen Schlussfolgerungen aus Bestreiten der Täterschaft auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 2/05

DRsp Nr. 2005/8192

Keine nachteiligen Schlussfolgerungen aus Bestreiten der Täterschaft auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

»Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft durch den Betroffenen in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.«

Normenkette:

StPO § 261 § 267 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,- EUR verurteilt worden; ferner wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 4. Oktober 2003 mit einem PKW die BAB 42 in Herne und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Zeichen 274) unter Abzug der Messwerttoleranz um zurechenbare 56 km/h. Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Betroffene ausweislich der Beschwerdebegründung in zulässiger Weise offensichtlich und eindeutig auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Einer Überprüfung des - nicht zu beanstandenden - Schuldspruchs bedurfte es daher nicht.

Das - beschränkte - Rechtsmittel, das mit näherer Begründung auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, hat - zumindest vorläufig - Erfolg.