OLG Hamm - Urteil vom 03.07.1995
6 U 16/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 484
DRsp I(145)449a
OLGReport-Hamm 1995, 223
VersR 1997, 68

Keine Streupflicht bei extremen Witterungsverhältnissen

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 6 U 16/95

DRsp Nr. 1996/29430

Keine Streupflicht bei extremen Witterungsverhältnissen

1. Eine Streupflicht entfällt bei extremen Witterungsverhältnissen. Diese liegen z.B. dann vor, wenn Regen auf unterkühltem Erdboden gefriert und zu Glatteis führt. Diese Verhältnisse können, solange der Regen anhält, mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden.2. Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht erwartet werden, daß er die Witterungsverhältnisse in so kurzen Zeitabständen beobachtet, daß er unmittelbar nach Aufhören des Regens sofort Streumaßnahmen einleiten kann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Kl. und ihr Ehemann sind Mieter einer Wohnung im Haus des Bekl. Die Kl. begehrte Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung weiterer Haftung der Bekl. aufgrund eines Glatteisunfalls.

Fundstellen
DAR 1995, 484
DRsp I(145)449a
OLGReport-Hamm 1995, 223