OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2005
4 Ss OWi 215/05
Normen:
StVG § 24 a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3298
NStZ 2005, 709
NZV 2005, 428
Vorinstanzen:
AG Soest - 20 OWi 120 Js 1755/04 OWi -210/04 - 01.02.2005,

Keine subjektive Erkennbarkeit der Wirkung von Rauschmitteln zum Tatzeitpunkt bei größerem zeitlichen Abstand zwischen Einnahme und Tat

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 215/05

DRsp Nr. 2005/9374

Keine subjektive Erkennbarkeit der Wirkung von Rauschmitteln zum Tatzeitpunkt bei größerem zeitlichen Abstand zwischen Einnahme und Tat

»1. Fahrlässigkeit und Vorsatz beziehen sich im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.2. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat längere Zeit vergeht.«

Normenkette:

StVG § 24 a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße in Höhe von 125,- EUR und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt.

Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:

" Am 06.05.2004 um 11:00 Uhr befuhr der Betrofffene mit dem Mokick, amtliches Kennzeichen : xxxx, unter anderem den Rosenweg in M. Dabei stand er unter der Wirkung von Haschisch. Eine dem Betroffenen am Tattag um 11:35 Uhr entnommenen Blutprobe ergab folgende Werte:

THC: 6,9 ng/ml

OH-THC: 2,8 ng/ml

THC-COOH: 49,2 ng/ml.

Aufgrund des vorangegangenen Haschischkonsums hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er noch unter dessen Wirkung stand und dementsprechend die Fahrt unterlassen können und müssen."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt: